Rn 6

§ 326 Abs. 2 regelt die Stellung des Erben im Nachlassinsolvenzverfahren, sofern dieser eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt hat. § 326 Abs. 2 ordnet einen gesetzlichen Forderungsübergang an, sofern die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten nicht zu einem Masseschuldanspruch des Erben gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 1 führt oder der Erbe unbeschränkt und unbeschränkbar haftet.

 

Rn 7

Haftet der Erbe unbeschränkt, erfüllt er im Falle der Leistung auf eine Nachlassverbindlichkeit auch eine eigene Schuld, so dass ein Rückgriff auf die Nachlassinsolvenzmasse nicht in Betracht kommt.

 

Rn 8

Hat der Erbe eine Nachlassverbindlichkeit berichtigt und durfte er nach den Umständen annehmen, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreichen würde, so müssen die Nachlassgläubiger die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen (§ 1979 BGB). Dies hat zur Konsequenz, dass bei Verwendung von Mitteln des Nachlasses zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeit der Erbe dem Nachlass nichts zu erstatten hat, aber von dem Nachlass auch nichts beanspruchen kann.

 

Rn 9

Hat der Erbe in Gemäßheit des § 1979 BGB Eigenmittel zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit verwendet, steht ihm insoweit ein Masseanspruch gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 1 zu.

 

Rn 10

Liegen die Voraussetzungen des § 1979 BGB indes nicht vor, durfte der Erbe also nach den Umständen gerade nicht annehmen, dass der Nachlass zur Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreichen würde, ordnet § 326 Abs. 2 einen gesetzlichen Forderungsübergang an.

 

Rn 11

Unabhängig davon, ob der Erbe für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeit eigene Mittel oder Mittel des Nachlasses verwendet hat, geht die erfüllte Forderung des Gläubigers in dem Zustand auf den Erben über, in dem sie sich vor der Erfüllung befunden hat, der Erbe tritt insoweit an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers.

 

Rn 12

Zur Problematik der Aufrechnung der Forderung eines Nachlassgläubigers mit einer nicht zum Nachlass gehörenden Forderung des Erben sowie der Aufrechnung eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, mit einer zum Nachlasse gehörenden Forderung vgl. § 1977 BGB.

 

Rn 13

Im Falle der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gelten die Aufrechnungen jeweils als nicht erfolgt.

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