Rn 6

Hierunter werden Verbindlichkeiten verstanden, die der Erbe in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, die jedoch nicht zu den Erbfallschulden gehören. Denkbar sind solche Verbindlichkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens.

 

Rn 7

Für die Nachlasserbenschulden haftet der Nachlass, jedoch auch der Erbe persönlich, der die Verbindlichkeit eingegangen ist. Sowohl im Fall der Nachlassverwaltung als auch im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens bleibt hier die Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen neben der Haftung des Nachlasses bestehen.[3]

 

Rn 8

Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Eingehung von Nachlasserbenschulden die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, sei es durch ausdrückliche, sei es durch stillschweigende Vereinbarung mit dem Vertragspartner.[4]

[3] BGHZ 32, 60; BGHZ 71, 180 (187).
[4] RGZ 146, 343 (346).

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