Rn 1

Der Zehnte Teil der Insolvenzordnung sieht Regelungen für besondere Arten des Insolvenzverfahrens vor. Die Überschrift des Zehnten Teiles ist insoweit zu allgemein, als bereits in anderen Teilen besondere Verfahrensarten geregelt sind, so das Verfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners und das Verbraucherinsolvenzverfahren im Siebenten bzw. Neunten Teil des Gesetzes.

 

Rn 2

Präziser ist der Zehnte Teil der Insolvenzordnung dahingehend zu beschreiben, dass Regelungen für ein Sonderinsolvenzrecht für Sondervermögen getroffen sind.[1]

 

Rn 3

Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird.

 

Rn 4

Die §§ 314334 beinhalten die spezifischen Regelungen für diese Sonderinsolvenzverfahren, welche die allgemeinen Regeln über das Insolvenzverfahren ergänzen und teilweise ersetzen.[2]

 

Rn 5

Die Regelungen über das Nachlassinsolvenzverfahren und die Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen der Konkursordnung, Abweichungen sind überwiegend redaktioneller Art und im übrigen bedingt durch die neue Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens als einheitliches Verfahren.[3]

 

Rn 6

Die §§ 314331 treffen Regelungen für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass.

 

Rn 7

Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erball das Vermögen der verstorbenen Person als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge geht das gesamte Vermögen des Erblassers, d.h. Aktiva und Passiva, auf den oder die Erben über, die damit auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften.[4]

Ob sich der Übergang der Verbindlichkeiten auf den oder die Erben bereits ohne weiteres aus § 1922 BGB ergibt, kann dahingestellt bleiben, da § 1967 BGB die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ausdrücklich anordnet.

 

Rn 8

Das Nachlassinsolvenzverfahren hat den Zweck, die zunächst unbeschränkte Haftung des Erben sowohl mit dem ererbten Vermögen als auch mit dem Eigenvermögen zu begrenzen auf den Nachlass.

Korrespondierend dazu soll die Vermögensmasse "Nachlass" zugunsten der Nachlassgläubiger separiert werden vom übrigen Vermögen des Erben und damit dem Zugriff der Gläubiger des Erben entzogen werden. Ungeachtet des genannten Zwecks der Nachlassinsolvenz, nämlich der Nachlasssonderung zur Haftungsbeschränkung gemäß § 1975 BGB, ist die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens auch zulässig, wenn der oder die Erben insgesamt oder einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften (§ 316 Abs. 1).

 

Rn 9

Die unbeschränkte und nicht mehr beschränkbare Haftung des Erben gegenüber allen Nachlassgläubigern kommt gemäß § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Versäumung einer vom Nachlassgericht gesetzten Inventarfrist sowie gemäß § 2005 BGB durch Erstellung eines absichtlich unrichtigen Inventars in Betracht, die unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern gemäß § 2006 Abs. 3 Satz 1 BGB durch Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit des aufgestellten Inventars.

[1] Häsemeyer, vor Rn. 33.01.
[2] Kübler/Prütting, Bd. I, S. 575.
[3] Kübler/Prütting a.a.O.
[4] Zum Umfang des Nachlasses siehe Palandt-Edenhofer, § 1922 Rn. 12 ff.

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