Rn 15

Abs. 3 a. F. befasste sich mit der Situation, dass der Schuldner gemeinsam mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen zulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hatte und durch gerichtliche Anordnung von der Verwertung ganz oder teilweise abgesehen wurde, der Schuldner aber nach Fristablauf und Nachfrist nicht bezahlt hatte.

 

Rn 16

Die Entscheidung, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt oder versagt wird (§§ 289-291), konnte erst nach Ablauf der Frist getroffen werden, bis zu der der Schuldner denjenigen Geldbetrag an den Treuhänder zu zahlen hatte, der dem Wert der Masse entsprach, die nicht verwertet wurde.

 

Rn 17

Ging der Geldbetrag auch nach Ablauf einer weiteren Nachfrist von zwei Wochen, die das Insolvenzgericht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt hatte, nicht ein, wurde nur dann die Restschuldbefreiung versagt, wenn ein Insolvenzgläubiger dies beantragt hatte (§ 314 Abs. 3 Satz 2). Die Nachfristsetzung sollte den Schuldner vor einer unangemessen harten Versagungsentscheidung bewahren.[21]

 

Rn 18

Eine Versagung schied aber dann aus, wenn kein Verschulden des Schuldners vorlag.[22] Dies ergab sich zwar nicht aus § 314 Abs. 3 a. F., der die Versagung allein an die Nichtbezahlung innerhalb der vom Gericht gesetzten und mit Hinweis auf die drohende Versagung verlängerten Frist knüpfte. Dem Schuldner würde dann ohne sein Verschulden die Möglichkeit der Restschuldbefreiung entzogen.[23] § 314 Abs. 3 a. F. wurde deshalb auch als Sonderfall des § 290 Abs. 1 Nr. 5 angesehen[24], der einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht voraussetzte.[25] Beim Fehlen der Voraussetzung eines Verschuldens für eine Versagung könnte es sich auch um eine Regelungslücke handeln.[26] Entscheidend kam es aber darauf nicht an, weil unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten von einem insolventen und damit zahlungsunfähigen Schuldner nicht etwas verlangt werden konnte, was er objektiv – hier Zahlung – nicht erfüllen konnte. Schließlich bestand die Möglichkeit für das Insolvenzgericht, die Anordnung wieder aufzuheben oder abzuändern, wenn sie sich deshalb als unzweckmäßig erwies, weil der Schuldner ohne sein Verschulden der Anordnung nicht nachkommen konnte. Eine u. U. erfolgte Freigabe von einem Sicherungsrecht eines Gläubigers müsste allerdings in dem Aufhebungsbeschluss korrigiert werden.[27]

 

Rn 19

Anders konnte es sich verhalten, wenn der Schuldner zunächst an den Treuhänder herangetreten war und die Bezahlung einer bestimmten Summe zur Ablösung zwischen beiden vereinbart wurde, der Schuldner aber in der Zeit bis zur Anordnung durch das Gericht und noch danach bis zum Fristablauf durch zurechenbar eigenes Verhalten z. B. durch andere unnötige Ausgaben auch aus seinem unpfändbaren Vermögen die Bezahlung unmöglich gemacht hatte.

 

Rn 20

Für die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung des Ablösungsbetrags war der Insolvenzrichter zuständig. § 314 a. F. ist zwar in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, der die bei einem Antrag auf Restschuldbefreiung dem Richter vorbehaltenen Entscheidungen aufführt, nicht genannt. Gemäß § 314 Abs. 3 a. F. handelte es sich aber explizit um eine Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß §§ 289 bis 291. Deshalb handelte es sich auch bei dem Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung des Ablösungsbetrags um einen Beschluss gemäß § 289, der dem Insolvenzrichter vorbehalten war, sofern ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hatte. § 314 Abs. 3 a. F. begründete einen weiteren Versagungsgrund, aber keine weitere Beschlussmöglichkeit des Insolvenzgerichts neben § 289.[28]

 

Rn 21

Hatte der Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt, aber kein Insolvenzgläubiger die Versagung, war grundsätzlich antragsgemäß zu entscheiden und die Restschuldbefreiung durch Beschluss anzukündigen, es sei denn der Antrag des Schuldners war unzulässig. Es wurde vorgeschlagen, dass das Gericht auf Antrag eines der Beteiligten die Anordnung der Ablösung durch den Schuldner aufhob und dem Treuhänder wieder eine Verwertung nach den allgemeinen Regeln überließ. Dadurch wurde allerdings das Problem einer kaum verwertbaren oder nur mit unverhältnismäßig hohen belasteten Verwertung nicht gelöst.[29] Eine Entscheidung von Amts wegen war im Gesetz nicht vorgesehen.[30]

[21] BT-Drs. 12/7302 S. 194.
[22] Graf-Schlicker/Kexel, § 314 Rn. 15 f.; Vallender, NZI 1999, 385; a.A. Braun-Buck, § 314 Rn. 14; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 314 Rn. 6.
[23] FK-Kohte, § 314 Rn. 14.
[24] FK-Kohte, § 314 Rn. 37; Uhlenbruck-Vallender, § 314 Rn. 34.
[25] Uhlenbruck-Vallender, § 314 Rn. 34.
[26] Graf-Schlicker/Kexel, § 314 Rn. 16.
[27] Vallender, NZI 1999, 385.
[28] Braun-Buck, § 314 Rn. 14.
[29] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 314 Rn. 6 m. w. N.

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