Rn 56

Wird die Zustimmung im Beschlussweg durch das Gericht ersetzt, steht dem betroffenen Gläubiger die sofortige Beschwerde dagegen zu. Der Schuldner oder ein zustimmender Gläubiger sind beschwerdeberechtigt, wenn sie die Zustimmungsersetzung beantragt haben und das Gericht ihren Antrag ablehnt. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Beschwerdefrist von 2 Wochen bei dem Insolvenzgericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Das Insolvenzgericht kann der sofortigen Beschwerde abhelfen (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 2. Halbs. ZPO).

 

Rn 57

Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist nur statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 4 InsO, § 574 ZPO).

Eine Zulassung kommt in Fällen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

 

Rn 58

Gegen die nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgende gerichtliche Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans gemäß § 308 ist kein Rechtsmittel statthaft (vgl. die Kommentierung bei § 308 Rdn. 24).

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