Rn 15

Die Summenmehrheit errechnet sich grundsätzlich aus deren Nennwert im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis und im Schuldenbereinigungsplan, also aus den Angaben des Schuldners (zur Problematik streitiger Forderungen, s.u. Rdn. 18).[37] Maßgeblicher Berechnungszeitpunkt (insbesondere bei Zinsforderungen) ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht, um einen einheitlichen Vergleichsmaßstab herstellen zu können.[38]

 

Rn 16

Forderungen gesicherter Gläubiger sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als ein rechtliches Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens besteht. Wenn ein Schuldenbereinigungsplan die dinglichen, insolvenz- und anfechtungsfest bestellten Sicherungsrechte eines Gläubigers unberührt lässt, kann sich dieser ohne Einschränkung befriedigen, soweit die Sicherheit werthaltig ist. Würde man gesicherten Gläubiger in Höhe der gesamten besicherten Forderung ein Stimmrecht zubilligen, bestünde die Gefahr, dass das mit dem Schuldenbereinigungsplan anzustrebende Ziel, einen angemessenen Ausgleich der beteiligten Interessen zu erzielen, verfehlt wird. Der gesicherte Gläubiger erhielte einen Einfluss auf die Annahme oder Nichtannahme des Schuldenbereinigungsplans, der nicht seinem rechtlich geschützten Interesse entspricht. Dem gesicherten Gläubiger kann es gleichgültig sein, ob ein Schuldenbereinigungsplan, der sein Absonderungsrecht als berechtigt anerkennt und in seiner Durchsetzung nicht antastet, zustande kommt oder nicht.[39]

 

Rn 17

Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Insolvenzgläubiger voll befriedigt werden.[40]

 

Rn 18

Eine Regelung, wie Differenzen zwischen Schuldner und Gläubigern, aber auch zwischen Gläubigern über die Stimmberechtigung und die Höhe der jeweiligen Forderungen behandelt werden, ist im Gesetz nicht getroffen. Ausgangspunkt sind immer die Angaben des Schuldners zu den von ihm "benannten" Gläubigern und deren Forderungen, denn grundsätzlich sind die Mehrheitsverhältnisse des § 309 Abs. 1 nach dem Maßstab der im Schuldenbereinigungsplan "benannten" Gläubiger zu ermitteln.[41] Abweichende Angaben der Gläubiger zu Bestand oder Höhe der Forderungen sind nach § 309 Abs. 3 zu berücksichtigen. Hat der Schuldner jedoch als wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten die Forderungen von nahen Angehörigen angegeben, die auch dem Plan zustimmen, ist es erforderlich, dass der Schuldner nähere Angaben über die Entstehung macht. Grundsätzlich wird bei der Berechnung der Ansprüche vom Nominalwert der Forderung des Gläubigers ausgegangen, auch wenn der Gläubiger höhere oder niedrigere Beträge angibt, was auf anderer Zinsen- und Kostenberechnung beruhen kann.[42] Mit der Feststellung des Insolvenzgerichts in einem Beschluss, dass eine Summen- und Kopfmehrheit erreicht wurde, ist noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Erreichen der erforderlichen Mehrheit getroffen. Einwendungen von Gläubigern, sie hätten eine höhere Forderung als vom Schuldner angegeben, werden zunächst nicht bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse berücksichtigt, wenn sie für eine angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers irrelevant sind.[43] Gläubiger können zunächst im Rahmen von Einwendungen, besonders nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch die Höhe ihrer Forderung glaubhaft machen.[44] Abweichende Angaben werden nur nach § 309 Abs. 3 berücksichtigt und nach Glaubhaftmachung überprüft.[45] Das Gericht ist nicht berechtigt von Amts wegen eine Überprüfung anzustellen.

[37] LG Berlin, ZInsO 2000, 404, 404; AG Köln, ZIP 2000, 83, 85; AG Regensburg, ZInsO 2000, 516, 517; Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 15 und 24.
[38] AG Regensburg, ZInsO 2000, 516, 517; Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 16.
[40] BGH, ZInsO 2008. 327 Rn. 17.
[41] BGH, ZInsO 2008, 327 Rn. 11 f.; ZInsO 2004, 1311, 1311.
[42] AG Saarbrücken, Insolvenzreport 2001 Nr. 15 S. 3.
[44] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 309 Rn. 1.
[45] BGH, ZInsO 2004, 1311, 1311; AG Köln, ZIP 2000, 83; FK-Grote/Lackmann, § 309 Rn. 9.

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