Rn 5

Die Vorschrift hat ihren Ursprung in dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages, ein Verbraucherinsolvenzverfahren in die InsO einzufügen (vgl. auch die Kommentierung bei § 304 Rdn. 8).[6] Mit dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19. Dezember 1998[7] ist in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 noch das Wort "voraussichtlich" ergänzt worden, um den Prognosecharakter der gerichtlichen Prüfung hervorzuheben.[8] Das am 01.12.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG 2001)[9] hat in § 309 Abs. 2 Satz 4 die entsprechende Anwendbarkeit des § 4a Abs. 2 aufgenommen. Damit soll die Beiordnung eines Anwalts wegen der erheblichen Bedeutung des Zustimmungsersetzungsverfahrens ermöglicht werden, ohne dass eine Stundung der Verfahrenskosten gewährt wurde.[10]

 

Rn 6

Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31.10.2012 regelte einen Wegfall des § 309, da das gesamte gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren abgeschafft werden sollte.[11] Der Rechtsausschuss hat dies jedoch verhindert.[12] Zur Gesetzgebungsgeschichte des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann im Übrigen auf die Kommentierung bei § 304 Rdn. 7 ff. verwiesen werden.

[6] Begr. Rechtsausschuss zu § 357 f = § 309, BT-Drs. 12/7302, S. 192.
[7] BGBl. I 1998 S. 3836.
[8] Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/120, S. 35.
[9] BGBl. I 2001 S. 2710.
[10] RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 32.
[11] RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 34 f.
[12] RechtsA, BT-Drs. 17/13535, S. 29.

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