Rn 119
Eine inhaltliche Überprüfung der Verzeichnisse findet nicht statt. Geprüft wird lediglich die formale Vollständigkeit der Angaben und das Vorliegen der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit.[194]Bei Widersprüchen zwischen dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis und dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, bspw. einer unterschiedlichen Gläubigerzahl oder Forderungshöhe, muss das Gericht hingegen einschreiten und eine Korrektur einfordern (s.u. Rn. 123 f.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen