Rn 119

Eine inhaltliche Überprüfung der Verzeichnisse findet nicht statt. Geprüft wird lediglich die formale Vollständigkeit der Angaben und das Vorliegen der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit.[194]Bei Widersprüchen zwischen dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis und dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, bspw. einer unterschiedlichen Gläubigerzahl oder Forderungshöhe, muss das Gericht hingegen einschreiten und eine Korrektur einfordern (s.u. Rn. 123 f.).

[194] FK-Grote/Lackmann, § 305 Rn. 39. Zur Prüfung der Versicherung: LG Hamburg, ZInsO 2016, 1276; Greiner, ZInsO 2016, 1511, 1512.

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