Rn 97

Der Schuldner hat gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, der alle Regelungen enthalten kann, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen. Der vor Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens den Gläubigern unterbreitete außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan kann sich inhaltlich vom gerichtlichen Plan unterscheiden. Dem Schuldner ist es im gerichtlichen Verfahren gestattet seinen ursprünglichen Plan nochmals vorzulegen, diesen einzuschränken oder für die Gläubiger günstiger zu gestalten.

 

Rn 98

Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan unterliegt dem Formularzwang des § 305 Abs. 4, so dass zwingend die Formulare Anlage 7 (Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren – Allgemeiner Teil -) und je nach Ausgestaltung 7 A (Besonderer Teil), 7 B (Besonderer Teil – Ergänzende Regelungen) und 7 C (Besonderer Teil – Erläuterungen) zu verwenden sind.[143] Auch aus § 2 VbrInsFV ergibt sich keine Ermächtigung zur Verwendung einer anderen Form. Die Anlagen 7 A, 7 B und 7 C, die ergänzende Regelungen und Erläuterungen ohne Einschränkung zulassen, ermöglichen sämtliche denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten für einen ordnungsmäßigen Schuldenbereinigungsplan, ohne in die privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten des Schuldners oder seiner Gläubigern einzugreifen.[144] Da es sich bei Annahme des Plans um einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt, das Gericht dessen Zustandekommen in einem Beschluss feststellt und Gläubigern und Schuldnern eine Ausfertigung des Plans und des Beschlusses zustellt (§ 308), ist keine Unterzeichnung durch den Schuldner erforderlich.

[143] LG Potsdam, ZInsO 2016, 1491; Runkel-Ley, § 16 Rn. 222; Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 142; a. A. Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 Rn. 57; Hartenbach, ZVI 2003, 63. Ein inzwischen behobenes Redaktionsversehen (s.o. Rn. 9) hatte zwischenzeitlich zu Zweifeln geführt: vgl. Blankenburg, ZInsO 2014, 801.
[144] A. A. FK-Grote/Lackmann, § 305 Rn. 83.

5.4.1 Angaben zu Gläubigern

 

Rn 99

Die Anlage 7 (Allgemeiner Teil) ist entsprechend den Vorgaben des Vordrucks und den Erläuterungen im amtlichen Hinweisblatt lückenlos und vollständig auszufüllen. Dies gilt besonders für die Angaben über die Gläubiger. Gläubiger sind mit vollständigen Namen bzw. Firma einzutragen. Es ist Aufgabe des Schuldners, im Rahmen der Vorbereitung zum außergerichtlichen Einigungsversuch, spätestens zum Antrag gemäß § 305 die entsprechenden Erkundigungen aus allen möglichen Erkenntnisquellen, besonders aber aus Abrechnungen oder Mahnungen des Gläubigers einzuziehen. Zur Firma gehört auch der zutreffende Rechtsformzusatz. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall der fehlende Rechtsformzusatz eine wirksame Zustellung ermöglicht, denn im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen des Insolvenzverfahrens für die einbezogenen Gläubiger ist es unabdingbar, dass diese eindeutig identifiziert werden können. Hierzu kann auf den Rechtsformzusatz als Bestandteil der Firma nicht verzichtet werden, denn es kann häufiger vorkommen, dass gleiche Firmen bestehen, die sich nur im Rechtsformzusatz unterscheiden, insbesondere bei Unternehmensgruppen.[145] Hinzu kommt, dass die in § 305 Abs. 3 InsO enthaltenen Regelungen nach der Gesetzesbegründung insgesamt der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung dienen.[146] Mit dem Zweck des Gesetzes, einer Entlastung der Gerichte,[147] ist es nicht in Übereinstimmung zu bringen, wenn die Gerichte gehalten wären durch Nachforschungen zunächst festzustellen, welche Rechtsform der vom Schuldner gemeinte Gläubiger tatsächlich aufweist.

 

Rn 100

Von den Gläubigern beauftragte Inkassounternehmen sind nicht Gläubiger, es sei denn, sie haben die Forderung erworben und dies wurde offengelegt. Gläubiger können sich durch Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) vertreten lassen (§ 305 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 174 Abs. 1 Satz 2).

 

Rn 101

Der Schuldner ist auch verpflichtet, die vollständige und zustellungsfähige Anschrift der Gläubiger zu ermitteln und einzutragen. Die Angabe einer Postfachnummer ist unzureichend.[148] Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, Nachermittlungen von Amts wegen anzustellen. Sind Anschriften erkennbar unvollständig, hat der Schuldner nach Aufforderung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 die Pflicht zur Nachreichung binnen Monatsfrist. Allerdings kann der Schuldner die ihm bekannte letzte Anschrift des Gläubigers angeben, wenn er trotz einigen Bemühens die aktuelle Anschrift nicht ermitteln kann. Die Tatsache der Angabe einer (aktuell) fehlerhaften Anschrift muss allerdings in einer Anlage zum Formularsatz klargestellt und das vorgerichtliche Bemühen um die Anschriftenermittlung dargestellt werden.[149] Auch darf das Gericht die Anforderungen an die Bemühungen des Schuldners nicht leichtfertig absenken, da eine erfol...

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