Rn 68

Mit der zum 01.07.2014 geänderten Fassung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 findet sich nunmehr im Gesetzestext die Forderung, dass die geeignete Person oder Stelle vor der Ausstellung der Bescheinigung eine gründliche Prüfung und persönliche Beratung des Schuldners vorzunehmen hat. Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich insoweit die Vorstellung entnehmen, dass eine umfassende und qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle hilft, unerwünschte Drehtüreffekte zu vermeiden, und durch eine geordnete Aufarbeitung der Antragsunterlagen eine Entlastung der Gerichte bewirkt.[99] Eine Ausweitung der beschränkten Prüfungsbefugnisse des Gerichts in Bezug auf die Bescheinigung ist jedoch – im Gegensatz zu einer Vielzahl veröffentlichter Rechtsprechung – damit nicht verbunden (s. u. Rn. 116).

[99] RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 34.

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