Rn 34

Die Mindestvoraussetzungen für einen Insolvenzeröffnungsantrag ergeben sich aus § 13 Abs. 1. In jedem Fall sind Angaben zur Person des Antragstellers zu machen. Das Hauptblatt mit dem Eröffnungsantrag ist deshalb vom Schuldner vollständig auszufüllen. Zu den erforderlichen Angaben gehören zunächst der Name und Vorname des Schuldners, sowie seine Adresse und Angaben zur Telefonnummer. Die weiteren ausführlichen Angaben zu den Personalien, Anschrift, Telekommunikationsmitteln, sowie zum Familienstand, Unterhaltsberechtigten, zum Beruf, zum Verfahrensbevollmächtigten und dessen Vollmacht sind im Personalbogen – Anlage 1 – einzutragen. Die Angabe der aktuellen Anschrift des Schuldners ist auch dann erforderlich, wenn der Schuldner Zeugenschutz nach dem ZSHG (Zeugenschutzharmonisierungsgesetz) genießt, denn der Wohnsitz des Schuldners bestimmt die – vom Gericht zu prüfende – örtliche Zuständigkeit. Abgesehen davon schreibt § 27 Abs. 2 Nr. 1 für einen Eröffnungsbeschluss zwingend die Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Wohnungsanschrift vor.[53]

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