Rn 105

Schuldner und Gläubiger können sich im Verbraucherinsolvenzverfahren, wie in Zivilverfahren außergerichtlich und gerichtlich vertreten lassen (§ 4 InsO i. V. m. §§ 164 ff. BGB, §§ 164 ff. ZPO). Dies gilt z. B. auch für Abtretungen, aber nicht für höchstpersönliche Erklärungen, wie z. B. die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse und Vermögensübersicht (§ 305 Abs. 1 Nr. 3) oder die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (§ 98).[179] Dies kann zu Problemen führen, wenn ein gesetzlicher Betreuer für den Schuldner gem. § 53 ZPO in das Verfahren eintritt, da der Betreute in der Folge seine Verfahrensfähigkeit verliert und im Insolvenzverfahren einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht (s. o. Rdn. 101).

 

Rn 106

Bevollmächtigte müssen eine schriftliche Vollmacht im Original oder in beglaubigter Form (§ 4 InsO i. V. m. § 80 Abs. 1, 2 ZPO) vorlegen; Rechtsanwälte nur bei Bestreiten (§ 88 ZPO). Der Schuldner wird zu detaillierten Angaben über den Bevollmächtigten und Vorlage der Vollmacht angehalten (Formular Anlage 1, Rn. 13). Da § 79 ZPO über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet, kann sich der Schuldner nur von einem Rechtsanwalt oder einer Person aus dem Kreis der Vertretungsbefugten im Sinne von § 79 Abs. 2 Nr. 1–4 ZPO vertreten lassen.[180]

 

Rn 107

§ 305 Abs. 4 Satz 2[181] erlaubt auch, dass Inkassounternehmen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) Gläubiger im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan vertreten dürfen. § 174 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine weitergehende Vertretungsbefugnis besteht aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Beschränkung nicht.[182]

[179] Runkel-Ley, § 16 Rn. 60 ff.
[180] AG Ludwigshafen, Beschl. v. 09.12.2011 – 3e IN 458/11, juris.
[181] I. d. F. des Art. 9 Nr. 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.10.2007 BGBl. I 2007 S. 2840, 2851.
[182] Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, Rn. 217; a. A. AG Coburg ZVI 2016, 140; AG Hannover ZInsO 2017, 1643 f.; Sternal, NZI 2017, 281 (286); Uhlenbruck-Sternal, 305 Rn. 138.

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