Rn 17

  • Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[39]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[40] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[41] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Schuldner.
  • Gerichtsgebühr des Beschwerdegerichts bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Beschwerde: 50 EUR (GKG-KV Nr. 2361).
  • Kosten der Veröffentlichung: Im Internet 1 EUR, sonst in voller Höhe (GKG-KV Nr. 9004).
  • Kostenschuldner: Der antragstellende Gläubiger (§ 23 Abs. 2 GKG).
  • Rechtsanwaltsvergütung: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3321); im Beschwerdeverfahren: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3500 u. 3513).
  • Gegenstandswert: Gemäß § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Gläubiger verfolgt. Hierbei kommt in der Regel weder die Höhe der Forderung des antragstellenden Gläubigers noch die Summe aller Forderungen der Insolvenzgläubiger als Wert in Betracht. Anzusetzen ist ein angemessener Wert, der auch bei der Berechnung der Gebühr beim Schuldner realisierbar erscheint. Ähnliches gilt auch, wenn der Rechtsanwalt den Schuldner vertritt.[42]
[39] Nr. 2350 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Art. 7 Nr. 2 i. V. m. Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 15.07.2013 (BGBl. I 2013 S. 2379) ab 01.07.2014.
[40] LG Göttingen ZInsO 2007, 1359.
[41] RegE EGInsO Begr. zu Art. 27 Nr. 8, BT-Drs. 12/3803, S. 72 ff.
[42] Runkel-Ley, § 16 Rn. 737; MünchKomm-Stephan, § 295 Rn. 42 ff.

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