Rn 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[3] geändert worden:

Zu Abs. Nr. 1 wurde ein Halbsatz hinzugefügt: … , sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte. Für vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren gilt noch die bis dahin geltende Fassung[4], wonach von der Restschuldbefreiung nicht berührt werden:

“1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners.”
 

Rn 2

Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte[5] wurde § 302 Nr. 1 n. F. erneut geändert und die privilegierten Forderungen ab 1.7.2014 um folgende privilegierte Verbindlichkeiten erweitert: … aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner in Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; … Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO).[6]

 

Rn 2a

Der nach Gerichtsbeschluss gemäß § 300 mit den Wirkungen des § 301 erteilten Restschuldbefreiung sind durch § 302 da Grenzen gesetzt, wo der Schuldner bereits bei der Verursachung sich in verwerflichem Maß als so unredlich gezeigt hat, dass er eine Restschuldbefreiung nicht verdient. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Tatbestände der Nr. 1 und Nr. 2. Nach dem Regierungsentwurf war in diesen Fällen eine Restschuldbefreiung nicht sachgerecht. Ohnehin würden bereits die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 vorliegen, wenn derartige Forderungen bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hätten.[7]

 

Rn 3

Die in § 302 genannten Ausnahmen von der Restschuldbefreiung sind abschließend und auch nicht im Wege der Analogie erweiterbar. Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung waren im Gegensatz zum laufenden Unterhalt nach der Eröffnung bis zum 1.7.2014 nicht privilegiert (§ 40). Anders verhält es sich bei vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung, denn § 170 StGB ist ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.[8]

 

Rn 4

Während des Insolvenzverfahrens können diese Forderungen nur als ggf. nachrangige Insolvenzforderungen (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 3) geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für ihre Berücksichtigung im Restschuldbefreiungsverfahren. Erst nach vollständigem Verfahrensabschluss durch rechtskräftigen Versagungsbeschluss gemäß §§ 296, 297, 298 oder durch rechtskräftigen Erteilungsbeschluss gemäß § 300 ergibt sich die Möglichkeit, die Forderungen gegen den Schuldner weiterzuverfolgen.

 

Rn 5

Aufgrund eines vollstreckbaren Auszuges aus der Insolvenztabelle kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn sich aus dem Tabellenauszug ergibt, dass es sich um eine Forderung handelt, die auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner weiterverfolgt werden kann.

 

Rn 5a

Offen bleibt, ob eine Wohlverhaltensphase durchzuführen und sinnvoll ist, wenn nur Gläubiger vorhanden sind, deren Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Dies sei beispielsweise auch der Fall, wenn kein Gläubiger eine Forderung anmelde.[9]

[3] BGBl. 2001 I S. 2710.
[4] Siehe Art. 103a EGInsO.
[5] BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[6] Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[7] Begr. RegE BT-Drs. 12/2443 zu § 251 (§ 302).
[9] AG Göttingen NZI 2011, 414 [AG Göttingen 10.03.2011 - 74 IN 13/08].

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