Rn 26

Auch gegen den Beschluss auf Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner bzw. einem antragstellenden Insolvenzgläubiger bei Ablehnung der Versagung der Restschuldbefreiung das Rechtsmittel der sofortige Beschwerde zu, nicht aber dem Treuhänder.

 

Rn 27

Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Verkündung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Notfrist. Die Beschwerdeschrift ist beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2).[42] Das Insolvenzgericht kann der sofortigen Beschwerde abhelfen (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 1. Halbs. ZPO) und seine Entscheidung aufheben. Hilft es durch den entscheidenden Rechtspfleger oder Richter nicht ab, legt dieser die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Landgericht vor (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 2. Halbs. ZPO). Er fügt eine Entscheidung über die Nichtabhilfe bei. Beim Landgericht ist gemäß § 568 ZPO der originäre Einzelrichter funktionell zuständig, es sei denn, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Rn 28

§ 7 wurde ersatzlos aufgehoben[43]. Deshalb ist gegen die Entscheidung des Landgerichts seit dem 27.10.2011 die Rechtsbeschwerde zum BGH nur noch statthaft (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG), wenn:

1.

dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

oder

2. das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).[44]

In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. Die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar.[45]

[42] ESUG vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582).
[43] Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082).
[44] BGH, BeckRS 2013, 15062; Kübler/Prütting/Bork-Prütting, § 7 Rn. 7.
[45] BGH, BeckRS 2013, 15062.

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