Rn 1

Die §§ 30 bis 33 regeln die Maßnahmen zur so genannten Ausführung des Eröffnungsbeschlusses. Ziel ist es, den Eröffnungsbeschluss umfassend für alle denkbaren Beteiligten des Insolvenzverfahrens und schnellstmöglich zu publizieren, um die Beteiligten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihnen einerseits die Gelegenheit zu verschaffen, für sie bestehende Rechte im eröffneten Verfahren geltend zu machen, andererseits aber auch Möglichkeiten des gutgläubigen Erwerbs von Massegegenständen zu unterbinden. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen.[1] Dadurch wird etwa der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.[2]

 

Rn 1a

§ 30 ist mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[3] dahin gehend geändert worden, dass der bisherige Abs. 3 entfallen ist, der sodann § 20 Abs. 2 wurde.

Eine weitere Änderung hat Abs. 1 Satz 2 durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007[4] erfahren. Die in Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene, zumindest auszugsweise Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses auch im Bundesanzeiger, ist aufgrund der Neufassung des § 9 entfallen. Die Veröffentlichung beschränkt sich auf das Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

 

Rn 1b

Existent ist der Eröffnungsbeschluss mit der Unterzeichnung durch den Insolvenzrichter.[5] Wurde der Beschluss versehentlich nicht unterzeichnet, aber mit Billigung des Richters gleichwohl verlautbart, ist der Beschluss unwirksam, auch wenn der Richter die Entscheidung nachträglich eindeutig billigt.[6] Eine Heilung würde nur ex nunc wirken.[7]

 

Rn 1c

Ab dem Augenblick des Wirksamwerdens des Eröffnungsbeschlusses ist eine Antragsrücknahme nach § 13 Abs. 2 oder eine Erledigungserklärung nicht mehr möglich.

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