Rn 2

Jeder Insolvenzgläubiger, der Forderungen angemeldet hat, kann einen Versagungsantrag stellen, auch wenn sich erst nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 vorgelegen hat.

 

Rn 3

Eine Prüfung des Vorliegens von Versagungsgründen erfolgt nicht von Amts wegen. Erforderlich ist stets ein Gläubigerantrag.[4] Da das Verfahren regelmäßig schriftlich durchgeführt werden kann, reicht auch ein schriftlicher Versagungsantrag aus, der als bestimmender Schriftsatz unterschrieben einzureichen ist.[5] Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht, bei dem es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt, ist eine Vollmacht beizufügen. Die Antragstellung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist ebenfalls zulässig (§ 4 InsO, §§ 496, 129a ZPO, § 153 GVG), da dies durch das Gesetz nicht ausgeschlossen wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1). Der Antrag ist binnen sechs Monaten vom Insolvenzgläubiger nach dem Zeitpunkt zu stellen, nach dem ihm der Versagungsgrund bekannt geworden ist. Die Überlegungsfrist ist gegenüber der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 verkürzt und soll angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch dem gesteigerten Vertrauen des Schuldners in den erfolgreichen Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung tragen.[6]

 

Rn 4

Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese formellen Voraussetzungen erfüllt werden, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vorgetragen und eine zulässige Glaubhaftmachung zu § 297a Abs. 1 Satz 1 u. 2 vorgelegt wird. Er ist begründet, wenn das Insolvenzgericht durch die Glaubhaftmachung vom Versagungsgrund und der Rechtzeitigkeit des Antrags überzeugt wird.

 

Rn 5

Eine Anhörung des Schuldners, des Treuhänders und der übrigen Insolvenzgläubiger ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum nicht wie in anderen schwerwiegenden Fällen wenigstens dem Schuldner kurzfristig rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn dieser erreichbar ist.

 

Rn 6

Zum Erlass der Entscheidung ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Insolvenzrichter funktionell zuständig. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.[7]

[4] Vgl. BGH NZI 2003, 389 [BGH 20.03.2003 - IX ZB 388/02] zum Verfahren nach §§ 289, 290.
[5] AG Köln NZI 2008, 627 [AG Köln 21.08.2008 - 71 IK 135/07].
[6] BT-Drs. 17/11268, Begr zu Art. 1 Nr. 27 zur Einfügung von § 297 a.
[7] BGBl. 2013 S. 2379 ff., Art. 2.

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