Rn 4

Für die Entscheidung ist das bei Eröffnungsantragstellung örtlich und sachlich zuständige Insolvenzgericht zuständig, das auch über die Verfahrenseröffnung entschieden hat. Auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ankündigung hat ein Sitzwechsel des Schuldners – auch ins Ausland – keinen Einfluss.[14]

 

Rn 5

Funktionell zuständig für die Beschlussfassung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist grundsätzlich der Rechtspfleger. Wurde jedoch im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung für den Schuldner beantragt, liegt die Zuständigkeit beim Insolvenzrichter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG.

 

Rn 6

Wird durch Gerichtsbeschluss die Restschuldbefreiung angekündigt und ein Versagungsantrag zurückgewiesen, hat der antragstellende Gläubiger das Recht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen. Wird dem Versagungsantrag stattgegeben und die Ankündigung verweigert, hat der Schuldner ebenfalls das Recht zur sofortigen Beschwerde (§ 289 Abs. 2).

 

Rn 7

Sobald der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig ist, wird er durch das Insolvenzgericht gemeinsam mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht (§ 289 Abs. 2 Satz 3, § 9).

[14] Runkel-Ley, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, § 16 Rn. 149.

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