Rn 119

Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde wurde eigens in Abs. 3 eingefügt.[246]

Wird die Restschuldbefreiung in dem gerichtlichen Beschluss durch den zuständigen Richter versagt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu (§§ 6, 290 Abs. 3 Satz 1 n. F.). § 290 Abs. 3 n. F. entspricht dem Grunde nach dem bisherigen § 289 Abs. 2 Satz 1 und 3 a. F. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 290 Abs. 3 Satz 2 n. F.). Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat (§ 6 Satz 2).[247] § 7 wurde zum 1.3.2012 ersatzlos aufgehoben.[248] Deshalb ist seit dem 27. 10. 2011 gegen die Entscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde zum BGH nur noch statthaft (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG), wenn

1 dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2 das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).[249]

In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. Die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar.[250]

Erlässt der hierfür zuständige Rechtspfleger einen Beschluss, in dem er nachträglich und damit verspätet geltend gemachte Versagungsgründe zurückweist und die Restschuldbefreiung ankündigt, ist die befristete Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers statthaft (§ 11 Abs. 2 RPflG). Über diese entscheidet der Insolvenzrichter abschließend.[251]

Erlässt das Gericht einen Beschluss, in dem die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 angekündigt wird, steht jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1). Bezüglich möglicher weiterer Rechtsmittel gilt das oben Ausgeführte.

[246] Art. 1 Nr. 22 b des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[247] Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582).
[248] Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082).
[249] BGH, BeckRS 2013, 15062; Kübler/Prütting/Bork-Prütting, § 7 Rn. 7.
[250] BGH, BeckRS 2013, 15062.
[251] Braun-Lang, § 290 Rn. 36.

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