Rn 12

Gegen den Beschluss auf Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortige Beschwerde zu, nicht aber etwaigen Gläubigern (§ 287a Abs. 1 Satz 3).

 

Rn 13

Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Bekanntmachung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Notfrist. Die Beschwerdeschrift ist beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat, einzulegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Das Insolvenzgericht kann der sofortigen Beschwerde abhelfen (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO) und seine Entscheidung aufheben. Hilft es durch den entscheidenden Richter nicht ab, legt dieser die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Landgericht vor (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 2. Halbs. ZPO). Er fügt eine Entscheidung über die Nichtabhilfe bei. Beim Landgericht ist gemäß § 568 ZPO der originäre Einzelrichter funktionell zuständig, es sei denn, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Rn 14

Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nur noch statthaft (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG), wenn:

1.

dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

oder

2. das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).[18]

Eine gesetzliche Regelung über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt mit dem Wegfall des § 7 nicht mehr vor. In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. Die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar.[19]

[18] BGH, BeckRS 2013, 15062; Kübler/Prütting/Bork-Prütting, § 7 Rn. 7.
[19] BGH, BeckRS 2013, 15062.

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