Rn 2

Im Rahmen der Eigenverwaltung besteht das Problem, dass sich bestimmte Ansprüche gegen dem Schuldner nahestehende Personen richten oder auf Handlungen beruhen, die diese Personen vorgenommen haben. Wenn solche Ansprüche geltend gemacht werden sollen, befindet sich der Schuldner in einem Interessenkonflikt, den die Insolvenzordnung dadurch löst, dass sie die Geltendmachung derartiger Ansprüche dem Sachwalter überträgt. Auf die allgemeine Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens hat dies keinen Einfluss. Es darf aber nicht übersehen werden, dass erhebliches Streitpotenzial besteht, wenn Verwandte des Schuldners, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter in Anspruch genommen werden, das im ungünstigen Fall die weitere Zusammenarbeit zwischen Schuldner, Sachwalter und Gläubigern unmöglich machen kann.

 

Rn 3

Denkbar ist auch, dass schädigende oder anfechtbare Handlungen des Schuldners oder seiner Organe dazu Anlass geben, von der Anordnung einer Eigenverwaltung abzusehen, wenn aus ihnen gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 geschlossen wird, dass die Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt. Umgekehrt dürften bei angeordneter Eigenverwaltung, die auf einem begründeten und intakten Vertrauen zum Schuldner beruht, Schadensersatz- und Anfechtungsansprüche die Ausnahme darstellen.

 

Rn 4

Soweit die Anspruchsdurchsetzung dem Sachwalter zugewiesen ist, fällt ihm auch zu, das Bestehen der Ansprüche in eigener Verantwortung zu prüfen. Ihm stehen dafür die Informationsrechte gemäß §§ 274 Abs. 2 Satz 2, 22 Abs. 3 gegen den Schuldner zu.

 

Rn 5

Eingezogene Beträge fließen unmittelbar in die Insolvenzmasse, wobei für Quotengeschädigte ggf. eine Sondermasse zu bilden ist, und unterfallen damit wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners.

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