Rn 16

Das Insolvenzgericht ist an den Beschluss, soweit es den zwingenden Inhalt nach Abs. 2 betrifft, gebunden. Dies ergibt sich aus § 4 i.V.m. § 318 ZPO. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung des Gerichts über die Anordnung bzw. die Ablehnung der beantragten Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 Satz 1.

 

Rn 17

Fehlt im Eröffnungsbeschluss die Benennung des Insolvenzverwalters in Gänze, so ist diese Entscheidung nach h.M. nachholbar.[35] Dies gilt auch für den Fall, dass der benannte Verwalter das Amt ablehnt oder ein verstorbener oder ein gar nicht existierender Verwalter im Eröffnungsbeschluss benannt wurde.[36]

Änderungen in Bezug auf Termine o. Ä., also verfahrensleitender Anordnungen, sind auch noch nach Rechtskraft möglich. Offensichtliche Unrichtigkeiten können gem. § 4 i.V.m. § 319 ZPO berichtigt werden.[37]

Eine unzulängliche Benennung des Schuldners nach Abs. 2 Nr. 1 führt zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn die Person nicht mehr eindeutig bestimmbar ist.[38]

Der Eröffnungsbeschluss unterliegt für den Schuldner gem. § 34 Abs. 2 nur der sofortigen Beschwerde. Diese sofortige Beschwerde hat nach § 4 i.V.m. § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass die Vollziehung der Entscheidung ausgesetzt wird. Nach Ansicht des BGH sind Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, innerhalb der laufenden Beschwerdefrist durch das Insolvenzgericht selbst auch von Amts wegen abänderbar.[39]

 

Rn 18

Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird der Eröffnungsbeschluss formell rechtskräftig. Mit dieser Verfahrenseröffnung endet das Eröffnungsverfahren und die entsprechenden Anordnungen im Zwischenverfahren. Es tritt der Beschlag des schuldnerischen Vermögens gem. §§ 80 ff. ein und es entstehen die Anfechtungsansprüche gem. §§ 129 ff. i.V.m. § 143.[40]

[35] A/G/R-Sander, § 27 Rn. 30; HambKomm-Denkhaus, § 27 Rn. 36; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 27 Rn. 6; a.A. Nerlich/Römermann-Mönning, § 27 Rn. 11.
[36] A/G/R-Sander, § 27 Rn. 30.
[40] Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 15.03.2012, IX ZR 249/09, NZI 2012, 365.

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