Rn 5

Zur Sicherung der Alt- wie der Neugläubiger muss die Werthaltigkeit des schuldnerischen Vermögens erhalten bleiben. Daher kann der gestaltende Teil des Insolvenzplans vorsehen, dass Verfügungen des Schuldners über bestimmte Teile seines Vermögens einem Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters (§ 263) unterliegen. Weil Rechtsgeschäfte, die ohne Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden, aber absolut unwirksam sind, so dass ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB ausscheidet (vgl. § 263 Rn. 5), muss sich der Erwerber vor Erbringung seiner Leistung vergewissern, dass entweder bezüglich der von ihm erworbenen Sache kein Vorbehalt besteht oder aber die Zustimmung des Verwalters vorliegt. Er ist mithin auf die Information über eine etwaige Verfügungsbeschränkung dringend angewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge