Rn 17

Die Vorschrift erlaubt die Einbeziehung von Krediten jeder Art, die während der Überwachungszeit aufgenommen worden sind oder in diese Zeit hinein stehen gelassen werden. Erfasst werden sowohl gewöhnliche Stundungen von Kaufpreisforderungen oder andere Lieferantenkredite als auch Aval- und Diskontkredite.

Damit besteht die umfassende Möglichkeit, einen Rangrücktritt gegenüber all denjenigen Gläubigern zu erklären, die dem Schuldner während der Überwachung ein Darlehen oder sonstigen Kredit gewähren.

 

Rn 18

Auch Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen können am Kreditrahmen teilnehmen. Obwohl bei diesen – anders als bei normalen Krediten – die genaue Zahlungssumme i.d.R. im Voraus nicht bekannt ist (z.B. die Forderung eines Energieversorgers), sondern von Monat zu Monat variieren kann, ordnet § 265 Satz 2 an, dass auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in einen Rahmen aufgenommen werden können. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, alle Kreditrahmenforderungen der Höhe nach bestimmen zu müssen, sind die Gläubiger aus solchen vertraglichen Beziehungen darauf beschränkt, den bisherigen durchschnittlichen Betrag ihrer Rechnungen in den Rahmen aufzunehmen. Dabei lässt sich nicht vermeiden, dass sie unter Umständen Gefahr laufen, bei einem überdurchschnittlichen Verbrauch des Schuldners mit dem jeweils überschießenden Teil ihrer Ansprüche auszufallen, falls die Sanierung scheitert.

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