Rn 13

Die Kredite, die nach §§ 264 bis 266 rangprivilegiert sein sollen, müssen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans hinreichend bestimmt festgesetzt sein.[9] Der gestaltende Teil des Plans kann für die Aufteilung des Kreditrahmens genaue Vorgaben machen. So sollten beispielsweise Verzugszinsen, Vertragsstrafen u. Ä. bereits von vornherein ausgeschlossen werden. Diese Vorgaben wirken nach § 228 dinglich.

 

Rn 14

Den Neugläubigern gleichgestellt werden die Massegläubiger des aufgehobenen Insolvenzverfahrens. Diese hätten eigentlich Anspruch auf die bevorrechtigte Befriedigung ihrer Forderungen aus der Masse gehabt. Der Verzicht auf die Geltendmachung dieser Ansprüche wird daher von § 264 Abs. 1 Satz 1 als (erneute) Kreditgewährung bewertet.

[9] Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO, § 264 Rn. 12.

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