2.1 Zustimmungsberechtigter

 

Rn 2

§ 263 Satz 1 sieht die Möglichkeit vor, im gestaltenden Teil des Insolvenzplans zu regeln, dass bei bestimmten Geschäften des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft, legaldefiniert in § 260 Abs. 3, ein Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters gilt. Zwar kann wegen der Dispositivität der gesetzlichen Regeln nach § 217 Abs. 1 Satz 1 auch jede andere Person anstelle des Insolvenzverwalters als Planüberwacher von den Gläubigern bestimmt werden, wenn diese Person zur Übernahme der Aufgabe bereit ist. Die Festlegung einer über den gesetzlichen Regelfall des § 259 Abs. 1 Satz 2 zeitlich hinausgehenden Verfügungsbeschränkung stellt indes einen Grundrechtseingriff dar. Diese weitgehende Befugnis kann sich nur in der Person des vom Insolvenzgericht eingesetzten Insolvenzverwalters fortsetzen und nicht privatautonom auf einen von den Gläubigern im Insolvenzplan berufenen Dritten erstreckt werden.[1] Vor diesem Hintergrund kann auch ein Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren nicht mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet werden. Denn es fehlt an einer Verweisungsvorschrift und auch insoweit würden dessen grundrechtseinschränkende Befugnisse gegenüber seinen gesetzlichen Kompetenzen privatautonom erweitert. Zwar kennt das Gesetz in § 275 Abs. 1 auch Zustimmungserfordernisse des Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren. Diese betreffen allerdings nur Verpflichtungsgeschäfte. Darüber hinaus führt das Vorliegen einer Zustimmungspflicht bzw. die Missachtung des Widerspruchs nicht zu einer Begrenzung der Verpflichtungs- bzw. Verfügungsmacht des Schuldners in Bezug auf die Masse. Die Rechtshandlungen sind im Außenverhältnis trotz fehlender Zustimmung wirksam.[2]

[1] Braun/Braun/Frank InsO, Rn. 3; Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 263 Rn. 2.

2.2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

 

Rn 3

Durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich die volle Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse zurück. Um Gefahren bei wirtschaftlich besonders bedeutsamen Geschäften mit einem hohen Risiko während der Zeit der Überwachung vorzubeugen, können die Beteiligten im Insolvenzplan die Wirksamkeit dieser Geschäfte an die Zustimmung des Verwalters binden.[3] Die Regelung kann sich auf Rechtsgeschäfte aller Art, auch auf Verpflichtungsgeschäfte, beziehen.[4] Allerdings muss eine genaue Bezeichnung der betreffenden Rechtsgeschäfte erfolgen.[5] Für einen Dritten muss sich bei einer Einsicht in den Insolvenzplan eindeutig ergeben, welche konkreten Rechtsgeschäfte zustimmungsbedürftig sind.[6] Ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt ist nicht zulässig.[7] Dies würde im Grunde zu einer allgemeinen Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis führen und diese auf den Insolvenzverwalter übertragen. Eine solche Vereinbarung wäre mit dem Wesensgehalt des § 259 Abs. 1 Satz 2 nicht vereinbar.[8]

 

Rn 4

Zu erwägen ist, Grundstücksgeschäfte sowie Verpflichtungsgeschäfte, die einen bestimmten Wert übersteigen, von der Zustimmung des Planüberwachers abhängig zu machen.[9]

[3] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 505.
[4] HK-InsO/Haas § 263 Rn. 3.
[5] Schreiber/Flitsch, BB 2005, 1173 (Fn. 5); FK-InsO-Jaffé, Rn. 2.
[6] Andres/Leithaus/Andres, Rn. 5; Kübler/Prütting/Bork/Pleister, Rn. 2; MüKoInsO/Stephan, Rn. 5.
[7] Schreiber/Flitsch, BB 2005, 1173 (Fn. 5).
[8] OLG Celle ZInsO 2006, 1327; a.A. Kühne/Hancke, ZInsO 2012, 812.
[9] FK-InsO-Jaffé, Rn. 2.

2.3 Überwachung der Übernahmegesellschaft

 

Rn 5

Die Überwachung kann sich auch auf die Erfüllung von Ansprüchen erstrecken, die den Gläubigern nach den Regelungen des gestaltenden Teils des Insolvenzplans gegen eine Übernahmegesellschaft zustehen. Der Gesetzgeber beabsichtigte hierdurch die Erleichterung von übertragenden Sanierungen. In der Praxis kommt dieser Fallgruppe aber nur eine geringe Bedeutung zu, da übertragende Sanierungen in der Regel schneller und einfacher ohne einen Insolvenzplan vollzogen werden können.

 

Rn 6

Eine Übernahmegesellschaft ist gemäß § 260 Abs. 3 eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen. Die Verwendung einer Vorratsgesellschaft, bei der mit der Übernahme die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung entsprechend der Kapitalerhaltungsvorschriften vorliegen, fällt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ebenfalls in ihren Anwendungsbereich.

 

Rn 7

Die Überwachung der Übernahmegesellschaft muss im Plan ausdrücklich vorgesehen werden.

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