Rn 1

Die Norm bietet eine weitere Möglichkeit zur Überwachung der Geschäfte des Schuldners. Indem der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Recht zurückerhält, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, hat er die Möglichkeit, die Planerfüllung durch risikoreiche Rechtsgeschäfte zu gefährden. Die Vorschrift des § 263 eröffnet den Insolvenzgläubigern ein Instrument, die Planerfüllung zu sichern.

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