Rn 12

§ 261 Abs. 2 statuiert die Pflicht des Insolvenzverwalters, während der Überwachung Rechenschaft abzulegen. § 261 Abs. 2 Satz 2 erlaubt es dem Gläubigerausschuss, soweit ein solcher bestellt ist, und dem Gericht, jederzeit einen Zwischenbericht oder einzelne Auskünfte vom Verwalter zu verlangen. Hier finden sich die Grundsätze aus § 58 Abs. 1 Satz 2, § 69 wieder, so dass diese Pflichten des Verwalters über die Aufhebung des Verfahrens hinaus fortwirken.

 

Rn 13

Während für den Berichtszeitraum im laufenden Insolvenzverfahren kein gesetzlicher Anhaltspunkt vorhanden ist – dort aufgrund entsprechender Beschlüsse der Gläubigerversammlung, aber in der Praxis weiterhin die halbjährliche bzw. bei kleineren Verfahren jährliche Berichterstattung die Regel ist –, ergibt sich aus § 261 Abs. 2 Satz 1, dass der Verwalter während der Zeit der Überwachung dem Gericht und ggf. dem Gläubigerausschuss mindestens einmal im Jahr über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Plans zwingend zu berichten hat. Verletzt der Verwalter diese Pflicht und ergibt sich daraus ein Schaden, kommt eine Schadensersatzverpflichtung nach § 60 in Betracht. Nach anderer Auffassung ist § 60 nur analog anwendbar.[11]

[11] Lüke, FS Uhlenbruck, S. 519 (535); HambKomm-Thies, § 261 Rn. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge