Rn 9

Abs. 4 regelt die Verjährungshemmung. Maßgeblicher Zeitraum ist derjenige, für den auch der Vollstreckungsschutz des § 259a gilt. Damit wird dem Interesse des Insolvenzgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung Rechnung getragen, der gemäß § 259a an der Vollstreckung gehindert ist.[12] Um zu gewährleisten, dass dem Insolvenzgläubiger auch dann ein ausreichendes Zeitfenster zur Geltendmachung seiner Forderung eröffnet wird, wenn die Verjährungshemmung erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingetreten ist, endet die Verjährungshemmung gemäß Satz 2 drei Monate nach der Beendigung des Vollstreckungsschutzes.[13]

 

Rn 10

Anders als bei Abs. 2 handelt es sich nicht um eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften der §§ 203 ff. BGB spezielle Regelung. Die Vorschriften finden vielmehr nebeneinander Anwendung. § 259b Abs. 4 ist insoweit als Ergänzung zu § 204 BGB zu verstehen.[14] Die Verjährung kann damit ungeachtet von § 259b auch nach Maßgabe der §§ 203 f., 206 BGB gehemmt werden.[15]

[12] Braun-Braun/Frank, InsO, § 259 Rn. 13.
[13] Vgl. BT-Drs. 17/5712, 38.
[14] MünchKomm-Madaus, § 259b Rn. 11.
[15] In der Tat ist dann – insbesondere mit Blick auf den Regelungsgehalt von § 204 Abs. 1 BGB – das Erfordernis der in § 259b Abs. 4 enthaltenen Regelung zweifelhaft: Hierzu Rugulli, NZI 2012, 825 (827); vgl. auch MünchKomm-Madaus, § 259b, Rn. 11 Fn. 8.

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