Rn 18

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe[18] für einen in Anwendung des § 259 Abs. 3 fortgeführten Prozess scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Insolvenzplan eine Kostenregelung enthält. Greift dagegen die in § 259 Abs. 3 Satz 2 aufgeführte Kostenregelung zu Lasten des Schuldners ein, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zu beurteilen, auch wenn Partei des Rechtsstreits der Verwalter ist.

[18] Für die sich in der jüngeren Rechtsprechung Ansätze einer vermehrten Gewährung finden, vgl. BGH ZIP 1990, 1490 (1490) [BGH 27.09.1990 - IX ZR 250/89]; ZIP 1992, 1644 (1646) [BGH 08.10.1992 - VII ZB 3/92]; ZIP 1995, 660 (661) [BGH 20.09.1994 - X ZR 20/93]; OLG Frankfurt/Main ZIP 1995, 1536 (1537); ZIP 1997, 1600 (1601).

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