Rn 8

Die Vorschrift hält das Gericht dazu an, das gesamte Verfahren, das zur Entstehung des Insolvenzplans geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu untersuchen.

 

Rn 9

Die für die formelle Behandlung eines Insolvenzplans einschlägigen Normen sind die §§ 218 und 231 bis 243. Kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt vor, wenn sich ein seine Forderung verspätet anmeldender Gläubiger darauf beruft, dass ihm ein Insolvenzplan in dem vom Insolvenzgericht vorgegebenen Zeitraum hätte zugesandt werden müssen. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs im Insolvenzplanverfahren ist mit der Veröffentlichung des Erörterungs- und Abstimmungstermins über den Insolvenzplan und dessen Niederlegung auf der Geschäftsstelle regelmäßig Rechnung getragen.[14]

Die Ladung zu dem Erörterungs- und Abstimmungstermin in einen Sitzungssaal, der für die erscheinenden Gläubiger zu klein ist, stellt ebenfalls keinen wesentlichen Mangel dar, wenn der Termin daraufhin in einen größeren Saal verlegt wird und auf die Verlegung hingewiesen wird.[15]

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