Rn 30

In der praktischen Anwendung birgt die Vorschrift des § 25 Abs. 2 eine Fülle von Problemen, weil die fehlende Regelung der zeitlichen Abfolge zu Unsicherheiten im Vorgehen führt.[77] Vor diesem Hintergrund sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift erhoben worden.[78] Zur Reduzierung der Unsicherheit ist auch hier eine enge Abstimmung zwischen vorläufigem Insolvenzverwalter und Gericht erforderlich. Insbesondere die amtswegige Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen erfordert eine Rücksprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, da dieser aufgrund seiner Sachnähe regelmäßig wichtige Aspekte für die gerichtliche Entscheidung beizusteuern vermag.[79]

 

Rn 31

Ein umsichtiger vorläufiger Verwalter wird rechtzeitig vor der abschließenden Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Eröffnungsantrag und der zweckmäßigerweise damit verbundenen Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen dafür sorgen, dass die von ihm zu erfüllenden Verbindlichkeiten beglichen sind. Ist der vorläufige Verwalter gleichzeitig als Sachverständiger tätig, bietet sich an, dem Insolvenzgericht bereits im Gutachten eine Stellungnahme bzw. Vorschläge zu unterbreiten, wie mit Rücksicht auf die Verpflichtungen aus Abs. 2 weiter zu verfahren ist. Dem vorläufigen Verwalter wird es in der Praxis ohnehin niemals möglich sein, sämtliche Verfahrenskosten vor Aufhebung seiner Bestellung zu begleichen, da nach § 25 Abs. 1 gerade auch die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bekannt zu machen ist (§ 23) und dafür Veröffentlichungs- und Zustellungskosten bei Gericht anfallen, welche naturgemäß erst zu einem späteren Zeitpunkt vollständig ermittelt und abgerechnet werden können. Es dürfte sich also zur Vermeidung erheblicher Abwicklungsschwierigkeiten bei Abweisung des Eröffnungsantrags dringend empfehlen, ein auf den vorläufigen Verwalter persönlich lautendes Anderkonto zu führen und dort ein ausreichendes Barguthaben sicherzustellen sowie ggf. vor Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen einen großzügig bemessenen Gerichtskostenvorschuss an das Insolvenzgericht zu leisten. Wegen der Sachnähe ist dieser Kostenvorschuss zweckmäßigerweise vom Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Vorbereitung der abschließenden Verfahrensentscheidung zu errechnen und dem vorläufigen Verwalter rechtzeitig bekannt zu geben. Etwaige später verbleibende Überschüsse können ohne Weiteres an den Schuldner erstattet werden. Gleichermaßen dürfte es zweckmäßig sein, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor abschließender Entscheidung über den Insolvenzantrag festzusetzen oder zumindest einen Entwurf dem vorläufigen Verwalter bekannt zu geben, damit ausreichende Rückstellungen gebildet werden können. Wird der Abschluss des Eröffnungsverfahrens derart effektiv vorbereitet, wird es regelmäßig problemlos möglich sein, die Sicherungsmaßnahmen vollständig spätestens mit Abweisung des Eröffnungsantrags aufzuheben.

[77] Ebenso: Nerlich/Römermann-Mönning/Zimmermann, § 25 Rn. 7.
[78] Nerlich/Römermann-Mönning/Zimmermann, § 25 Rn. 19 m. w. N.
[79] Vgl. MünchKomm-Haarmeyer, § 25 Rn. 10; Uhlenbruck-Vallender, § 25 Rn. 2; FK-Schmerbach, § 25 Rn. 11.

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