Rn 10

Bei den Personengesellschaften stehen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse den Gesellschaftern zu (§§ 709, 714 BGB; §§ 114, 125 HGB), sofern sie persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.[6] Es besteht das Prinzip der Selbstorganschaft, d.h., die Gesellschafter der Gesellschaft bilden selbst die Handlungsorgane. Daher können sie auch ohne weiteres vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen.[7]

[6] Arg.e. §§ 164, 170 HGB, K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 14 II 2a (S. 410).
[7] So auch Kübler/Prütting/Bork-Pleister § 247 Rn. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge