Rn 10
Bei den Personengesellschaften stehen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse den Gesellschaftern zu (§§ 709, 714 BGB; §§ 114, 125 HGB), sofern sie persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.[6] Es besteht das Prinzip der Selbstorganschaft, d.h., die Gesellschafter der Gesellschaft bilden selbst die Handlungsorgane. Daher können sie auch ohne weiteres vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen.[7]
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