Rn 6

Ein Widerspruch der Aktionäre gegen einen Insolvenzplan ist nicht möglich. Der Vorstand entscheidet auch über die Ausübung des Widerspruchsrechts – ebenso wie über jeden anderen Bereich der Geschäftsführung oder Vertretung – allein und ausschließlich. Die Weisungsunabhängigkeit wird in der Insolvenz nicht unterlaufen.

 

Rn 7

Ein Widerspruchsrecht des Vorstands ist für die Wahrung der Interessen der Gesellschaft auch völlig ausreichend, weil die Mitglieder des Vorstands dem Unternehmensinteresse verpflichtet sind[4] und daher ggf. einen Widerspruch einlegen werden, wenn die Interessen des Unternehmens (und damit mittelbar auch die Interessen der Gesellschafter) beeinträchtigt werden.

[4] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 28 II 1a (S. 805).

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