Rn 9

Wann eine Schlechterstellung i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 vorliegt, wird im Gesetz nicht definiert. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Ergebnis; der (fiktive) Erlös aus der bestmöglichen Verwertung in der Insolvenz ohne Plan ist mit dem im Plan prognostizierten Erlös zu vergleichen. Das bedeutet, dass der Vergleichsmaßstab sowohl die Abwicklung als auch die übertragende Sanierung betreffen kann.[10] Allerdings ist eine Anpassung dieser Zahlen an die im gestaltenden Teil vorgesehenen Änderungen nötig. § 245 Abs. 1 Nr. 1 soll indes nicht gewährleisten, dass der absonderungsberechtigte Gläubiger im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren mögliche Zusatzgewinne beziehen kann, weil ihm die zufällig gebotene Chance einer Mehrverzinsung am Markt genommen wird, die er bei vertragsgemäßem Verlauf gar nicht gehabt hätte. Bekäme der Gläubiger bei der Regelabwicklung aufgrund eines Sicherheitsrechts sofort einen bestimmten Geldbetrag, steht er wirtschaftlich betrachtet (zum vertragsgemäßen Verlauf) durch den Plan nicht schlechter, wenn die Forderung (vertragsgemäß verzinst) in Raten getilgt wird.[11] In § 220 Abs. 2 Satz 3 und 4 (eingeführt durch das SanInsFoG[12] sind nunmehr die genaueren Modalitäten für eine Vergleichsrechnung im Fortführungsfall geregelt.

 

Rn 10

Außerdem kann das Gericht die nach § 153 anzufertigende Vermögensübersicht hinzuziehen, in der der Gläubiger informiert wird, mit welcher Insolvenzquote er bei Liquidation und Zerschlagung rechnen kann.[13] Ferner steht eine aktuellere Vermögensübersicht in Form des ersten Verwalterberichts zum Berichtstermin zur Verfügung.[14]

 

Rn 11

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hat das Insolvenzgericht darauf zu achten, dass der Plan den Interessen der Beteiligten nicht zuwiderläuft, mithin keine Benachteiligung der Beteiligten gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Abwicklung besteht.[15] Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Durchführbarkeit des Plans an sich zu prüfen, vielmehr hat das Gericht lediglich festzustellen, ob der Liquidationswert auch im Falle des Planscheiterns gewährleistet werden kann.[16] Allerdings muss das Gericht dann auf eine Durchführbarkeit eingehen und darf die Zustimmung nicht ersetzen, wenn deutliche Hinweise auf eine Nichtdurchführbarkeit des Plans im Sinne einer Nichtgewährleistung der Zerschlagungsquote bestehen.[17]

 

Rn 12

Im Falle einer übertragenden Sanierung stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche Werte das Insolvenzgericht bei Bewertung des Obstruktionsverbots zugrunde legen soll. Zum Teil wird vertreten, es seien im Regelfall Einzelzerschlagungswerte zu berücksichtigen,[18] Richtigerweise wird jedoch im Einzelfall konkret darauf abzustellen sein, ob die Übertragung des gesamten Unternehmens auch im Regelinsolvenzverfahren möglich gewesen wäre oder nur aus besonderen, im Planverfahren liegenden Gründen realisiert werden konnte.[19] Unabhängig davon könnte im Einzelfall auch der Firmenwert zu berücksichtigen sein (Wert, der über den Zerschlagungswert der einzelnen Vermögensgegenstände hinaus für das Unternehmen als Ganzes bezahlt wird).[20]

 

Rn 13

In jedem Fall dürfte eine Benachteiligung der Beteiligten in der Praxis für das Insolvenzgericht häufig schwer zu beurteilen sein.[21] Deshalb wird sich das Insolvenzgericht in einer Vielzahl von Fällen auf das Votum des Verwalters verlassen müssen. Die Aufgabe des Insolvenzgerichts sollte durch das EGInsOÄndG vom 19.12.1998 erleichtert werden, das § 245 Abs. 1 Nr. 1 um das Wort "voraussichtlich" ergänzte. In verschiedenen Bestimmungen der Insolvenzordnung (z.B. § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 208 Abs. 1 Satz 2) werden Prognoseentscheidungen der Insolvenzgerichte durch das Wort "voraussichtlich" erleichtert. Dieser Begriff ist in der Insolvenzordnung einheitlich so auszulegen, dass der Eintritt eines Ereignisses wahrscheinlicher ist als der Eintritt eines anderen. Durch die Einfügung des Wortes "voraussichtlich" an dieser Stelle wird klargestellt, dass es bei der Prognoseentscheidung nur um die Einschätzung geht, ob eine Schlechterstellung der Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan wahrscheinlicher ist als eine Nichtschlechterstellung.[22] Die Prognoseentscheidung der Gerichte soll damit erleichtert und ihr Spielraum bei der Bewertung der relevanten Tatsachen vergrößert werden. Sie sind grundsätzlich nicht gehalten, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1) für die Prognoseentscheidung einen Sachverständigen hinzuzuziehen.[23] Sollte sich das Insolvenzgericht in Einzelfällen dennoch zur Bestellung eines Sachverständigen entscheiden, so wird es zur Beschleunigung des Verfahrens sachgerecht sein, diesen bereits vor Anberaumung eines Termins zu beauftragen, damit er im Termin anwesend sein und Fragen beantworten kann.[24]

 

Rn 14

Die Rechtsprechung hat eine Schlechterstellung abgelehnt bei zeitlicher Erstreckung der Rückzahlung eines Darlehens, wenn dafür ein angemessener Ausgleich erfolgt.[25] Ferner stellt die abstrakte Möglichkeit einer künftigen I...

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