Rn 16

Zum anderen soll die 2. Variante des § 244 Abs. 2 Satz 1 davor schützen, dass ein Gläubiger das Abstimmungsergebnis in seiner Gruppe manipulieren kann, indem er Teile der ihm zustehenden Forderung nach Eintritt eines Eröffnungsgrunds an andere (ggf. in seinem Sinne abstimmende) Personen abtritt. Diese Variante des § 244 bildet einen Manipulationsschutz[36] und verhindert eine Vermehrung der Stimmrechte.

 

Rn 17

Wegen dieser Zweckrichtung der Norm sind auch Umgehungsversuche, die das Ziel haben, zusätzliche Stimmrechte zu erzeugen, unzulässig. So lässt sich keine weitere Stimme dadurch schaffen, dass mehrere Gläubiger jeweils einen Teil ihrer Forderung als gemeinsames Recht deklarieren, um auf diese Weise über einen anderen Rechtsträger eine zusätzliche Stimme zu erlangen, obwohl in diesem Fall nach dem Wortlaut des § 244 Abs. 2 Satz 1 eine weitere, von allen Beteiligten gemeinschaftlich auszuübende Stimme entstehen würde. Ebenso unzulässig ist die Teilung einer Gemeinschaft, der bisher eine Forderung zustand.[37]

 

Rn 18

Auch für den PensionsSicherungsVerein (vgl. § 222 Rdn. 40 ff.) gelten hinsichtlich einer Teilung von Stimmrechten keine Besonderheiten, so dass ihm bei der Berechnung der Kopfmehrheit nur ein Einheitsstimmrecht zukommt.[38] Denn die Einzelforderungen der Arbeitnehmer gegen den insolventen Arbeitgeber werden nicht treuhänderisch durch den Pensions-Sicherungs-Verein gehalten, sondern gehen auf diesen im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG über und werden von diesem in der Praxis auch nicht einzeln zur Insolvenztabelle angemeldet.[39]

[36] FK-Jaffé, § 244 Rn. 18.
[37] HK-Haas, § 244 Rn. 7.
[38] Häsemeyer, Rn. 28.34; Bley/Mohrbutter, § 74 Rn. 9; Gerhardt, ZIP 1988, 490 (492). A.A. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 244 Rn. 11.
[39] So aber Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 244, Rn. 11.

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