Rn 19

Hat ein Richter über die Stimmrechtsfestsetzung entschieden, was nach der am 01.01.2013 in Kraft getretenen Änderung der Normalfall ist[21], ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben. Vielmehr ist die Entscheidung des Richters abschließend, die Entscheidung kann weder mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 noch auf irgendeine andere Art angegriffen werden.[22] Damit soll zügig eine endgültige Beschlussfähigkeit hergestellt werden, die später nicht mehr in Frage gestellt werden kann.[23] Allerdings bleibt auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers eine nachträgliche Änderung der Entscheidung möglich (§§ 237 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 Satz 3).[24]

[21] Ausführlich zur Rechtslage vor der Änderung MünchKomm-Hintzen, 3. Aufl. 2014, § 238 Rn. 26.
[22] 19 BGH Beschl. v. 23.10.2008 – IX ZB 235/06, Rn. 8, NZI 2009, 106 (107); MünchKomm-Hintzen, 3. Aufl. 2014, § 238 Rn. 26; Uhlenbruck-Lüer/Streit, 15. Aufl. 2019, § 237 Rn. 12.
[24] Uhlenbruck-Lüer/Streit, 15. Aufl. 2019, § 237 Rn. 12; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, 68. Lfg. 2016, § 237 Rn. 25; K. Schmidt-Spliedt, 19. Aufl. 2016, § 238 Rn. 10; HambKomm-Thies, 7. Aufl. 2019, § 238 Rn. 12 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge