Rn 19
Hat ein Richter über die Stimmrechtsfestsetzung entschieden, was nach der am 01.01.2013 in Kraft getretenen Änderung der Normalfall ist[21], ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben. Vielmehr ist die Entscheidung des Richters abschließend, die Entscheidung kann weder mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 noch auf irgendeine andere Art angegriffen werden.[22] Damit soll zügig eine endgültige Beschlussfähigkeit hergestellt werden, die später nicht mehr in Frage gestellt werden kann.[23] Allerdings bleibt auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers eine nachträgliche Änderung der Entscheidung möglich (§§ 237 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 Satz 3).[24]
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