Rn 21

Die Abstimmung soll sich nach § 235 Abs. 1 an die Erörterung des Insolvenzplans anschließen. Auf diese Weise ist den Beteiligten der wirtschaftliche Hintergrund am besten in Erinnerung, so dass eine regelmäßig notwendige, zeitraubende einführende Wiederholung zu Beginn eines separaten Abstimmungstermins verhindert wird. Sollte es bei umfangreichen und komplexen Plänen vorkommen, dass Erläuterung und anschließende Abstimmung in einem Termin nicht zu bewältigen sind, kann eine Trennung gemäß § 241 (ggf. i.V.m. § 242) vorgenommen werden. Jedoch soll zu diesem Mittel nur in Ausnahmefällen gegriffen werden.[71]

 

Rn 22

Das Insolvenzgericht sollte vor der Abstimmung festlegen, in welcher Reihenfolge die gebildeten Gruppen abstimmen. Zudem sollte das Gericht darauf hinweisen, dass wegen § 251 Abs. 1 Nr. 1 nach Abschluss der Abstimmung kein Widerspruch mehr gegen den Plan erhoben werden kann und Einwendungen rechtzeitig anzubringen sind.[72] Außerdem hat das Gericht an dieser Stelle die schriftlichen Stimmabgaben zu berücksichtigen, zu verlesen und dies zu protokollieren (vgl. hierzu unter § 243 Rdn. 2).

[71] BT-Drs. 12/7303, S. 183; so auch FK-Jaffé, § 235 Rn. 12 ff.
[72] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 26.

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