Rn 7

Nach § 232 Abs. 2 kann das Gericht den für den Schuldner zuständigen Berufsvertretungen oder anderen sachkundigen Stellen die Möglichkeit zur Äußerung geben.[14] Eine Anregung seitens der Beteiligten ist möglich. Im Interesse eines zügigen Verfahrensfortgangs sollte jedoch nur in schwierigen Ausnahmefällen von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden. Eine Weiterleitung kommt sinnvollerweise auch überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Plan die Fortführung des Betriebs durch den Schuldner vorsieht. Dann allerdings können auf diese Weise im Einzelfall durchaus wertvolle Informationen über die bisherige Unternehmensführung des Schuldners gewonnen werden, die einen Eindruck über seine möglichen künftigen Verhaltensweisen geben. Im Rahmen seiner Ermessensausübung hat das Gericht jedoch jeweils abzuwägen, ob die Einholung weiterer Stellungnahmen nach § 232 Abs. 2 für das Verfahren hilfreich sein wird oder ob sie eher zur Unübersichtlichkeit führen werden.[15]

[14] In Betracht kommen neben den zuständigen Berufsvertretungen insbesondere IHK, Berufskammern oder – sofern existierend – der Aufsichtsrat des Schuldners. Bei Genossenschaften ist der Prüfungsverband anzuhören (§ 116 Nr. 4 GenG).
[15] HambKomm-Thies, § 232 Rn. 5.

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