Rn 23

Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 korrespondiert für das Eröffnungsstadium mit § 31, der die Mitteilungspflichten des Insolvenzgerichts gegenüber den jeweiligen Registern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 ist zu schließen, dass sich die Mitteilungspflichten auf die in § 23 Abs. 1 ausdrücklich genannten Sicherungsmaßnahmen beschränken. Eine Ausweitung der Mitteilungspflicht über den Wortlaut hinaus kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Eintragungsfähigkeit fehlt.[40]

 

Rn 24

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ist verpflichtet ("hat"), dem für den Schuldner zuständigen Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln. Dies gilt bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person generell, da diese immer im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist. Gleiches trifft bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von teilrechtsfähigen Personenmehrheiten (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften etc.) zu. Lässt sich im Zeitpunkt des Eingangs eines Insolvenzantrags nicht feststellen, ob eine Personengesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen ist, sollte in jedem Fall vorsorglich eine Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses an das für die Gesellschaft zuständige Registergericht übermittelt werden.

 

Rn 25

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, muss das Gericht unmittelbar nach Eingang des Insolvenzantrags ggf. durch Rückfrage beim Schuldner ermitteln, ob eine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. So können Haftungsrisiken vermieden werden, welche sich ansonsten für das Insolvenzgericht aus der für den Geschäftsverkehr negativen Publizität des Handelsregisters ergeben. Die Mitteilungspflicht in § 23 Abs. 2 ist wegen der Rechtsscheinwirkungen, die mit der Registereintragung verbunden sind, eine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB.

[40] A. A. Blersch, in der Vorauflage, Rn. 13.

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