Rn 32

Zunächst müssen die Kosten der Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses ermittelt werden. Dies setzt die Entscheidung zahlreicher Vorfragen voraus. So muss entschieden werden, wieviel Ausschussmitglieder im Ausschuss benötigt werden und welchen Umfang deren Ausschusstätigkeit voraussichtlich aufweist.[58] Dabei ist im Hinblick auf die umfangreichen Aufgaben des Ausschusses eine Prognose anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls anzustellen. Sind aber keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich der vorläufige Gläubigerausschuss mit einzelnen Maßnahmen befassen muss, ist im Zweifel von seiner Nichtbefassung auszugehen. Auch kann in der Regel von einer unproblematischen Abstimmung im Ausschuss ausgegangen werden.

 

Rn 33

Für die Höhe der Vergütung der Ausschussmitglieder ist zunächst auf den gesetzlichen Regelsatz von 35–95 EUR je Stunde abzustellen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Von dieser darf das Gericht aber auch abweichen. In größeren Verfahren wird mindestens seine Vergütung von 95 EUR angenommen werden müssen, die sich bei einer entsprechenden Komplexität aber auch auf bis zu 300 EUR erhöhen kann.[59] Bei der Festlegung der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass die Ausschussmitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss (auch) im eigenen Interesse handeln, da sie zwingend selbst Gläubiger sein müssen. Dies rechtfertigt eine maßvolle Herabsetzung des Vergütungssatzes.

Bei einer Mitwirkung an der Verwalterauswahl gemäß § 56 a entsteht ein zusätzlicher Vergütungsanspruch jedes Mitglieds in Höhe von 300 EUR (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsVV). Vorgelegte Vergütungsverzichtserklärungen der in Frage kommenden Mitglieder des Ausschusses oder aber deren Einverständnis mit einer bestimmten geringeren Vergütung können bei der Berechnung berücksichtigt werden. Eine Verpflichtung des Gerichts zur Nachfrage besteht aber nicht.[60]

 

Rn 34

Vor dem Hintergrund der beträchtlichen Haftungsgefahren der Tätigkeit als Ausschussmitglied, müssen auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung in die Berechnung einbezogen werden.[61] Im Ergebnis trifft dies auch auf etwaige Kosten eines Interims-Gläubigerausschusses gemäß § 67 Abs. 1 zu. Zwar spricht der Wortlaut nur von den Kosten der Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, ist aber dessen Tätigkeit – bspw. bei einer Betriebsfortführung – nur sinnvoll möglich, wenn auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Fortführung der Ausschusstätigkeit gewährleistet ist, ist die Einsetzung des Interims-Gläubigerausschusses bereits mit der Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses determiniert.[62]

[58] AG Ludwigshafen ZInsO 2012, 987 (987); HambKomm-Frind, § 22 a Rn. 19.
[59] Beth, ZInsO 2012, 1974 (1976); vgl. auch: AG Ludwigshafen ZInsO 2012, 987 (988); AG Detmold NZI 2008, 505 (zum endgültigen Gläubigerausschuss).
[60] Beth, ZInsO 2012, 1974 (1976); a. A. Cranshaw, ZInsO 2012, 1151 (1152 f.).
[61] AG Ludwigshafen ZInsO 2012, 987 (988); FK-Schmerbach, § 22 a Rn. 41; Frind, ZIP 2012, 1380 (1386); a. A. Hirte, ZInsO 2012, 820.
[62] AG Ludwigshafen a. a. O.; Beth, ZInsO 2012, 1974 (1976); Frind, ZInsO 2011, 2249 (2255).

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