Rn 24

Unklar ist die Rolle der übrigen Gläubiger, die eine Sonderstellung innehaben, also der Aussonderungsberechtigten (§ 47), der Vormerkungsberechtigten (§ 106) und der Massegläubiger (§ 53). Für sie sieht das Gesetz keine Beteiligung am Plan vor, aber ebenso wie schon bei den Absonderungsberechtigten kann es auch bei diesen Beteiligten aufgrund eines besonderen wirtschaftlichen Interesses (z.B. am Fortbestand des Unternehmens) zu einer Teilnahme am Planverfahren kommen.

 

Rn 25

Wenn diese Gläubiger nun allerdings ihre Forderungen und Sicherheiten in das Planverfahren einbringen, so erhalten sie dafür nach den Regelungen der InsO keinen Ausgleich in Form eines Beteiligungsrechts. Dieses widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck der Teilnahme dieser Gläubiger am Planverfahren. Es kann deshalb zwanglos davon ausgegangen werden, dass durch die Einbringung eines weitergehenden Rechts als desjenigen der Absonderung zumindest die gleichen Rechte wie im Falle der bloßen Absonderung zu gewähren sind. Daher bilden auch die weiteren bevorrechtigten Gläubiger jeweils eigene Gruppen, wenn sie sich (aus welchen Gründen auch immer) am Planverfahren beteiligen.

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