Rn 16

Auch die "normalen" Insolvenzgläubiger[24] (§ 38) werden zu einer Gruppe zusammengefasst. Diese Gruppe ist die einzige, die nach dem gesetzlichen Leitbild in jedem Fall und unabhängig vom Inhalt des Plans (§§ 223, 225, 225a) besteht.

 

Rn 17

Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben nehmen damit im Regelfall nur die einfachen Insolvenzgläubiger am Plan teil. Auf die Einteilung von Gruppen unter rechtlichen Gesichtspunkten könnte deshalb auch völlig verzichtet werden,[25] sodass bei einem einfach gelagerten Verfahren von einer komplizierten Aufgliederung der Beteiligten Abstand genommen werden sollte.

 

Rn 18

Ausfallforderungen der Absonderungsberechtigten sind nicht nachrangige Insolvenzforderungen.[26] Insoweit besteht Streit, ob die Forderung in vollem Umfang[27] oder nur mit dem Ausfall[28] zu berücksichtigen ist. Richtigerweise sollte der planmäßig für die Befriedigung des Absonderungsrechts vorgesehene Betrag in Abzug gebracht werden.[29]

[24] Zum Problem Feststellung bestrittener Forderungen im Insolvenzplanverfahren siehe Breutigam/Kahlert, ZInsO 2002, 469 ff.
[25] BegrRechtsA zu § 265 RegE, BT-Drs. 12/7302, S. 182.
[26] Vgl. Amtliche Begründung zu § 281 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 206.
[27] MünchKomm-Eidenmüller, § 222 Rn. 57.
[28] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 222 Rn. 16; Nerlich/Römermann-Braun, § 222 Rn. 101; Braun, NZI 1999, 473.
[29] In diese Richtung BGH, Beschl. v. 07.07.2005 – IX ZB 266/04, NZI 2005, 619 (620) = Fn. 6, der die Streitfrage offengelassen hat.

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