Rn 38

Ebenso wie die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des das Unternehmen fortführenden Schuldners geprüft werden muss, hat auch das erwerbende Unternehmen (Investor) die Gewähr dafür zu bieten, dass nach der übertragenden Sanierung Gewinne erzielt werden, aus denen sich die Gläubiger befriedigen können. Deshalb brauchen letztere im Falle der Veräußerung des Betriebs Informationen über den potentiellen Erwerber. Vor allem muss mitgeteilt werden, ob ein Fall des § 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) vorliegt.[55] Obwohl eine Veräußerung des Betriebs im ganzen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 ohnehin der Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung bedarf und die Veräußerung an sog. besonders Interessierte i. S. d. § 162 nach den von dem Rechtsausschuss vorgenommenen Änderungen auch ohne einen Insolvenzplan möglich ist (insoweit kommt es allein auf die Zustimmung der Gläubigerversammlung an), stellt die Veräußerung des Betriebs des Schuldners doch einen so einschneidenden Umstand dar, dass hierüber im Falle der Abwicklung nach Insolvenzplan im darstellenden Teil gesondert berichtet werden sollte. Nur auf diese Weise kann erreicht werden, dass der Plan über alle Zustimmungserfordernisse der Beteiligten informiert, so dass er letztlich als umfassendes Regelwerk der Abwicklung des betreffenden Insolvenzverfahrens legitimiert wird.

[55] RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 51.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge