Rn 36

Für die Mitwirkenden an der Planaufstellung entsteht dafür kein eigener Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch.[43] Für Gläubigerausschuss, Betriebsrat und Sprecherausschuss gelten auch im Hinblick auf die Mitwirkung Entschädigungsregeln (§§ 73 InsO, 37, 40 BetrVG beziehungsweise § 14 SprAuG).

[43] Kübler/Prütting/Bork-Spahlinger, § 218 Rn. 59.

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