Rn 24
Der Rechtspfleger kann der Erinnerung künftig selbst (auch teilweise[26]) abhelfen, § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG. Sieht er dazu keinen Anlass, legt er die Erinnerung dem Richter vor, der abschließend entscheidet.[27]
Rn 25
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Allerdings können Auslagen und Anwaltsgebühren anfallen.[28]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen