Rn 24

Der Rechtspfleger kann der Erinnerung künftig selbst (auch teilweise[26]) abhelfen, § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG. Sieht er dazu keinen Anlass, legt er die Erinnerung dem Richter vor, der abschließend entscheidet.[27]

 

Rn 25

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Allerdings können Auslagen und Anwaltsgebühren anfallen.[28]

[26] Bassenge/Herbst/Roth-Roth, § 11 RPflG Rn. 27.
[27] Hoffmann, NZI 1999, 425 (429), U. Gottwald, Zwangsvollstreckung, § 793 Rn. 33.
[28] Bassenge/Herbst/Roth-Roth, § 11 RPflG Rn. 39.

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