Rn 20

Die befristete Erinnerung ist nur gegen solche Entscheidungen des Rechtspflegers möglich,[22] die nicht nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts anfechtbar sind.[23] Soweit daher die Beteiligten zur sofortigen Beschwerde befugt sind (Rn. 3 ff.), ist ausschließlich diese zulässig. Alle übrigen am Verfahren Beteiligten können aber im Wege der befristeten Erinnerung gegen die Entscheidung vorgehen. Dieser Rechtsbehelf wird von der Einschränkung des § 6 Abs. 1 nicht erfasst (siehe § 6 Rn. 3).

[22] Brox/Walker, Rn. 1274.
[23] U. Gottwald, Zwangsvollstreckung, § 793 Rn. 26.

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