Rn 18

Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO (entspricht § 6 Abs. 2 Satz 2 a.F.) kann das Insolvenzgericht (d.h. Rechtspfleger oder Richter) der Beschwerde zunächst selbst abhelfen.[16] Anderenfalls entscheidet das nächsthöhere Gericht, also das zuständige Landgericht nach Vorlage der Akten.[17] Nach § 119 Abs. 3 GVG kann durch Landesgesetz auch eine Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen beim Oberlandesgericht begründet sein.[18] Eine mündliche Verhandlung bleibt frei- gestellt. Es werden sowohl die bekannten als auch die neu vorgebrachten Tatsachen geprüft (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es können auch Ermessensentscheidungen geprüft und korrigiert werden.[19] Für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde kommt es auf den Zeitpunkt der (Beschwerde-)Beschlussfassung an.[20]

 

Rn 19

Gegen den – zwingend zu begründenden[21] – Beschluss des Landgerichts kann die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben sein (Rn. 28).

[16] Dazu Gerhardt, FS-Uhlenbruck, S. 75 (86 ff.).
[17] Bassenge/Herbst/Roth-Roth, § 11 RPflG Rn. 32.
[18] Sog. Experimentierklausel; vgl. dazu I. Pape, NZI 2001, 516 (517).
[19] Gerhardt, FS-Uhlenbruck, S. 75 (95).
[20] Brox/Walker, Rn. 1262.
[21] Gerhardt, FS-Uhlenbruck, S. 75 (95 f.).

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