Rn 23

Die in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geregelte vorläufige Postsperre bezieht sich auf Postsendungen und erfasst damit die Kommunikation über Telefon nicht (s.u. Rdn. 69). Gleichwohl kommt die Anordnung einer Telefonüberwachung (sog. Telefonsperre) über die Generalklausel des Abs. 1 in Betracht.[69] Aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs[70] erfordert sie jedoch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die die gesetzlichen Wertungen in § 100a StPO beachtet. Die praktische Umsetzung kann im Wege der Amtshilfe über die Polizeibehörden erfolgen. Hinsichtlich des Inhalts des gerichtlichen Beschlusses empfiehlt sich eine Orientierung an § 100b StPO.

[69] Uhlenbruck-Vallender, § 21 Rn. 37; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 21 Rn. 39.
[70] Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vgl. BVerfG ZIP 1986, 1337.

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