Rn 19

Das Gericht kann – neben der Schließung der Betriebsräume durch Siegelung – gegenüber dem Schuldner und/oder Dritten Betretungsverbote für die Geschäftsräume oder das Betriebsgelände aussprechen. Zielführender dürfte aber regelmäßig die Ermächtigung eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters zur Erteilung von Betretungsverboten sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Gericht im Voraus entscheidet, welchen Personen der Zutritt verwehrt werden darf.[61] Ist ein starker vorläufiger Verwalter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 bestellt worden, folgt die Befugnis bereits aus der übertragenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.

[61] BGH ZInsO 2007, 267, Tz. 18 f.

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